Stau & Haftung bei Auffahrunfällen
Bei Auffahrunfällen in Baustellen gilt grundsätzlich: Wer auffährt, hat den Anschein des Verschuldens gegen sich. Ausnahmen sind möglich, wenn das Fahrzeug davor ohne erkennbaren Grund abrupt gebremst hat.
Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall
Wer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, hat in der Regel den Beweis des ersten Anscheins gegen sich – er hat den Mindestabstand nicht eingehalten oder war unaufmerksam. Das ist kein absoluter Beweis, erleichtert aber die Schadensregulierung.
Sonderfall Stauende in Baustellen
Das Stauende in Baustellen gilt als besonders gefährlich und ist daher speziell ausgeschildert (Warnzeichen „Staugefahr"). Wenn ein Fahrzeug an einem erkennbar ausgeschilderten Stauende hält und aufgefahren wird, kann der Auffahrende kaum Mitverschulden des Vordermanns geltend machen.
Häufige Fragen
Gilt das Abstandsgebot auch bei Stau?
Ja. Auch im Stau muss ein Mindestabstand gehalten werden, der ausreichend Bremsweg lässt.
Was tun nach einem Unfall in der Baustelle?
Sofort Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen (mindestens 100 m), Fahrzeug wenn möglich aus dem Fahrbereich schieben, Polizei und Rettungsdienst rufen.
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